Rund ums Corporate Housekeeping
- Bestellung und Abberufung von Prokuristen, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern
- Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen
- Entwurf und Einreichen von Handelsregisteranmeldungen
- Beratung zu und Pflege von Gesellschafterlisten
Bestellung und Abberufung von Prokuristen, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern
Im Fall der Bestellung und Abberufung von Prokuristen, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern kommt der Notar ins Spiel, wenn die Veränderung bei den Prokuristen und/oder den Organen in das entsprechende Handelsregister eingetragen werden soll. Hier unterstützt der Notar die Beteiligten bei dem Entwurf und dem Vollzug der entsprechenden Handelsregisteranmeldungen.
Selbstverständlich kann der Notar auch die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse entwerfen, sollte dies von den Beteiligten gewünscht sein.
Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen
Bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen können Notare eine wichtige Rolle spielen. Während die Anwesenheit eines Notars bei einer Gesellschafterversammlung nicht zwingend erforderlich ist, ist bei der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist die Anwesenheit eines Notars sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dabei soll die notariell beglaubigte Niederschrift durch der Hauptversammlung der beweiskräftigen Feststellung des „Ob“ und des „Wie“ der in der Hauptversammlung zufassenden Beschlüsse dienen. Darüber hinaus ist jeder Hauptversammlungsbeschluss durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.
Entwurf und Einreichen von Handelsregisteranmeldungen
Der Entwurf und das Einreichen von Handelsregisteranmeldungen gehört mit zu den Kernaufgaben eines Notars. Handelsregisteranmeldungen werden beispielsweise in folgenden Fällen benötigt:
- Bestellung und Abberufung von Prokuristen oder Organen einer Gesellschaft
- Abschluss von Unternehmensverträgen (z.B. Gewinnabführungsverträge)
- Gesellschaftsgründungen
- Sitzverlegungen
- Umstrukturierungen (z.B. Umwandlungen, Spaltungen, Formwechsel)
Beratung zu und Pflege von Gesellschafterlisten
Erfahrungsgemäß werden Gesellschafterlisten trotz der Tatsache, dass die Geschäftsführer verpflichtet sind, diese aktuell zu halten, eher stiefmütterlich behandelt. Das kann große Probleme mit sich bringen, denn die Gesellschafterlisten sind die alleinige Legitimationsbasis für die Ausübung von Gesellschafterrechten.
Das bedeutet, einfach formuliert, dass ein Gesellschafter, der nicht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste hinterlegt ist, keinerlei Gesellschafterrechte ausüben darf, solange er nicht in die Gesellschafteliste aufgenommen wurde! Gleichzeitig bedeutet dies, dass ein Gesellschafter - solange er noch in der Gesellschafterliste verzeichnet ist - seinen Geschäftsanteil rechtswirksam abtreten kann, obwohl er dazu vielleicht nicht (mehr) berechtigt ist (gutgläubiger Erwerb)!
Aus diesen Gründen ist es entscheidend, die Gesellschafterlisten auf dem aktuellsten gesetzlichen und tatsächlichen Stand zu halten.
- Heirat eines Gesellschafters, Änderung des Wohnorts oder Umfirmierung einer Gesellschaft
- Abtretung, Versteigerung oder Kaduzierung eines Gesellschaftsanteils
- Erbfolge
- Umstrukturierungen wie Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Anwachsung
- Begründung der Gütergemeinschaft
- Zusammenlegung oder Teilung von Geschäftsanteilen
- Kapitalmaßnahmen wie z.B. Kapitalerhöhungen
- Aufstockung bei Einziehungsvorgängen