Die GmbH-Gründung in 25 Punkten
Die GmbH gehört mit zu den beliebtesten Gesellschaften in Deutschland. Die GmbH gilt als etabliert, seriös und ist als Kapitalgesellschaft auch bei ausländischen Gründern anerkannt. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die GmbH-Gründung geben.
Gesellschafter einer GmbH können natürliche Personen, juristische Personen (Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG) sowie Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sein. Auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie ausländische Personengesellschaften können Gesellschafter einer deutschen GmbH sein. Lediglich dann, wenn im Pass einer ausländischen natürlichen Person ein Verbot der Erwerbstätigkeit (sog. Sperrvermerk) eingetragen ist - dann ist eine Beteiligung an der GmbH nicht möglich.
Die GmbH-Gründung bedarf der notariellen Beurkundung. Dabei erstellt der Notar eine sog. Gründungsurkunde. Diese enthält in der Regel folgende Bestimmungen:
- Errichtung der GmbH
- Geschäftsführerbestellung
- Bevollmächtigung des Notars oder seiner Mitarbeiter für den Vollzug der Urkunde
Darüber hinaus belehrt der Notar die Beteiligten umfassend über die Risiken, die bei einer GmbH-Gründung entstehen und nimmt diese Belehrungen auch in die Gründungsurkunde auf.
Das GmbH-Gesetz ermöglicht eine GmbH-Gründung im „Schnellverfahren“, nach dem sog. Musterprotokoll. Dieses Protokoll ist zum einen die Satzung der Gesellschaft und zugleich Gesellschafterliste. Die Intention des Gesetzgebers war, durch das Musterprotokoll die Eintragung von GmbHs zu beschleunigen und eine Kostenprivilegierung zu schaffen.
Zwar mag der Gedanke daran, bei der GmbH-Gründung Geld zu sparen, verlockend sein. Jedoch muss man sich vor Augen führen, dass das Musterprotokoll nur "so wie es ist" übernommen werden kann. Jegliche Änderungen daran lassen die Kostenprivilegierung entfallen; individuelle Regelungen in der Gesellschaftssatzung sind nicht möglich.
Was viele nicht wissen: jede Änderung nach der Gründung einer GmbH nach Musterprotokoll ist eine Satzungsänderung und muss notariell beurkundet werden, was wiederum Kosten auslöst! Häufig wird es günstiger sein, die GmbH direkt mit den Inhalten der Satzung zu gründen, die von Anfang an gewollt sind, um spätere anfallende Kosten bei einer Satzungsänderung zu vermeiden.
Aus diesem Grund wird die GmbH-Gründung nach Musterprotokoll nur selten durchgeführt.
Die GmbH braucht einen Namen - den Firmennamen. Bei der Namensgebung können Sachbezeichnungen, Personennamen, aber auch Fantasienamen verwendet werden. Entscheidend ist, dass der Name Unterscheidungskraft besitzt und nicht zu einer Irreführung des Geschäftsverkehrs führt (z.B. "Institut" oder "Group" beim Einzelunternehmen).
Hier lohnt es sich, im Vorfeld der Gründung bereits eine Namenssuche im Handelsregister anzustrengen, um dann nicht später den Firmennamen ändern zu müssen, weil vielleicht schon eine Firma mit ähnlichem oder gleichem Namen besteht oder weil das Handelsregister eine Eintragung ablehnt, weil eine Irreführung droht.
Hilfreich ist auch die Kontaktaufnahme zur IHK, die bei der Wahl des Firmennamens Auskunft geben kann.
Der Unternehmensgegenstand muss in der Satzung so konkret bezeichnet sein, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit erkennbar wird. Insbesondere muss erkennbar sein, ob eine Wettbewerbssituation besteht oder ob sogar staatliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen erforderlich sind.
Soll z.B. eine GmbH gegründet werden, die im Bereich des Kreditwesens tätig sein will, so ist das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis Eintragungsvoraussetzung!
Wenn die GmbH als gemeinnützig anerkannt werden soll, so muss die Satzung darüber hinaus noch die in der Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO geregelten Punkte enthalten. Im Fall der angestrebten Gemeinnützigkeit lohnt es sich, die Satzung im Vorfeld mit dem Finanzamt abzustimmen, um spätere Satzungsänderungen zu vermeiden.
Die Satzung muss Regelungen zum Geschäftsjahr enthalten. Normalerweise ist dies das Kalenderjahr.
Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro. Im Fall der Bargründung (d.h. das Stammkapital wird in Geld erbracht) muss das Stammkapital in Höhe von 12.500 Euro eingezahlt werden.
Soll eine GmbH im Wege der Sachgründung entstehen, so gelten Besonderheiten. Sprechen Sie uns gerne an.
Die Satzung muss Bestimmungen darüber enthalten, wer die Geschäftsanteile der GmbH übernimmt. Dabei müssen die Namen der Gesellschafter, die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die prozentuale Beteiligung angegeben werden. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten. Darüber hinaus muss auch eine Gesellschafterliste erstellt werden.
Die Satzung kann auch eine Nachschusspflicht der Gesellschafter enthalten. Nachschüsse können nur in Geldleistungen bestehen.
Häufig enthalten Satzungen Regelungen zum Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern (Geschäftsführer unterliegen per se schon einem Wettbewerbsverbot). Das Wettbewerbsverbot kann dabei sachlich, zeitlich und örtlich definiert sein. Darüber hinaus kann die Satzung vorsehen, dass der betroffene Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss von dem Wettbewerbsverbot befreit werden kann.
Häufig enthalten Satzungen auch ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass ein Gesellschafter, der aus der GmbH ausgeschieden ist, eine bestimmte Zeit nach seinem Ausscheiden (sachlich, örtlich oder zeitlich) nicht in Konkurrenz zur GmbH tätig sein darf. Derartige Wettbewerbsklauseln unterliegen engen Voraussetzungen, um wirksam zu sein und erfordern - je nach dem, wie lange das Wettbewerbsverbot gelten soll - auch eine Karenzentschädigung.
Klauseln, die die Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen regeln, werden auch „Vinkulierungsklauseln“ genannt. Solche Klauseln sehen in der Regel vor, dass die Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist. Denkbar ist auch, Mitveräußerungsrechte („tag along“) und -pflichten („drag along“) zu vereinbaren.
Die Geschäftsführung der GmbH erfolgt durch den oder die Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so sieht das Gesetz vor, dass diese die Gesellschaft gemeinsam vertreten. Die Satzung der GmbH kann von dieser gesetzlichen Anordnung abweichen und bestimmten oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis einräumen.
Darüber hinaus kann einem Geschäftsführer auch eine Befreiung von § 181 BGB erteilt werden. Dies ermöglicht dem Geschäftsführer dann z.B., als Vertreter der Gesellschaft mit sich selbst Geschäfte zu schließen.
Geschäftsführer kann jede natürliche Person sein. Auch Ausländer können aus Sicht des Gesellschaftsrechts zu Geschäftsführern bestellt werden, selbst wenn sie im Ausland wohnen!
Weiterhin kann die Satzung Regelungen und Befugnisse der Gesellschafterversammlung festlegen. Häufig finden sich Ausführungen zur Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen (z.B. vor Ort oder virtuell, Häufigkeit, Protokollierung).
Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen enthalten in der Regel die Festlegung der erforderlichen Mehrheiten (soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) und der Stimmrechte (normalerweise gewährt je 1 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme). Ferner sind häufig Fristen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen anzutreffen.
Die Satzung enthält typischerweise auch Regelungen zur Erstellung von Jahresabschlüssen und zur Publizitätspflicht. Diese Regelungen sind zwingend im Einklang mit den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) zu gestalten.
Darüber hinaus enthalten Satzungen auch sog. Ergebnisverwendungsklauseln. Diese Klauseln regeln, wie der Gewinn verteilt werden soll oder ob ein Teil in der Gesellschaft verbleiben soll (sog. Thesaurierung).
Jeder Gesellschafter hat ein unabdingbares Informations- und Einsichtsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH. Klauseln zum Informationsrecht können das Verfahren (z.B. schriftliche Einreichung des Gesuchs) regeln, das Recht selbst aber nicht ausschließen.
Viele Satzungen enthalten Bestimmungen zur Einziehung von Geschäftsanteilen. Mögliche Sachverhalte für eine Einziehung sind:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den GmbH-Anteil
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder Ablehnung mangels Masse
- Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
- Kündigung eines Gesellschafters
- Erbfall
Derjenige, dessen Geschäftsanteil eingezogen werden soll, hat Anspruch auf Zahlung eines Einziehungsentgelts.
Eine Entziehung von Geschäftsanteilen ist jedoch nur möglich, wenn der Geschäftsanteil voll eingezahlt ist und das Bilanzvermögen der Gesellschaft die Zahlung des Einziehungsentgelts hergibt.
Weiterhin regeln die Einziehungsklauseln auch das Einziehungsverfahren (z.B. Fassen des Einziehungsbeschlusses, erforderliche Mehrheiten etc.).
Obwohl die GmbH auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, kann die Satzung Gesellschaftern die Möglichkeit geben, die Gesellschafterstellung zu kündigen. Die Gesellschaft wird bei Kündigung eines Gesellschafters jedoch nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Kündigungsklauseln enthalten daher regelmäßig Regelungen, was mit dem Geschäftsanteil des Gesellschafters passiert, der aus der Gesellschaft austreten will.
Die Satzung der GmbH kann darüber hinaus sog. Erbfolgeklauseln enthalten, die regeln, was mit einem Geschäftsanteil passiert, der vererbt wird (mehr zur Unternehmensnachfolge können Sie hier lesen).
Regelmäßig enthalten GmbH-Satzungen auch Klauseln zur Höhe und Zahlung von Abfindungen. Normalerweise hat ein ausscheidender Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Anteils. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Abfindungen auch unter dem Verkehrswert zulässig. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass bei Klauseln, die keine Abfindung zum Verkehrswert vorsehen, das Verhältnis zwischen Verkehrswert und Abfindungshöhe nicht zu weit auseinanderfällt, da die Klauseln sonst unwirksam sind.
Die GmbH kann einen Teil des Gründungsaufwands tragen, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist! In der Regel bleiben Beträge, die 10% des Stammkapitals nicht überschreiten, unbeanstandet.
Ist die GmbH gegründet, so melden alle Gesellschafter die GmbH zur Eintragung im Handelsregister an. Der Notar fertigt hierfür die Handelsregisteranmeldung, die Informationen zur gegründeten Gesellschaft, die Versicherung, dass das Stammkapital eingezahlt wurde sowie die Versicherung der Geschäftsführer enthält, dass diese ihr Amt antreten können.
Eine GmbH-Gründung ist gar nicht so teuer. Sehen Sie hier.