Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung


Die Themen der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind mit Sicherheit Themen, um die viele Menschen zunächst einen großen Bogen machen, weil das Beschäftigen mit dem, was diesen Themen zu Grunde liegt, schwer und unangenehm sein mag. Doch ist es so, dass es sehr sinnvoll ist, sich mit diesen Punkten auseinander zu setzen.

Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung ist nicht ausschließlich für Menschen "im reiferen Alter", sondern gerade und insbesondere für Menschen relevant, die Familie und/oder ein Unternehmen haben. Denn die Situation, dass Sie nicht mehr handlungsfähig sind, kann nicht nur auf Grund einer Krankheit, sondern auch auf Grund eines Unfalls eintreten.

Was viele nicht wissen:

Im Ernstfall dürfen weder Ihre Kinder noch Ihr Ehepartner Entscheidungen für Sie treffen oder Auskünfte von Behörden, Banken und Ärzten erhalten!

Vielmehr muss ein gesetzlicher Betreuer oder eine Betreuerin für Sie bestellt werden. Meist sind dies Personen, die Sie nicht kennen und die eine Vielzahl von Betreuten haben. Eine individuelle Fürsorge und Betreuung kann meistens nicht sichergestellt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung können Sie dem entgegenwirken.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass Sie einer Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen, das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Den Umfang der Vorsorgevollmacht entscheiden Sie. Sie kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner Aufgaben oder Auskunftsrechte (z.B. Auskunftsrecht bei Behörden oder Ärzten, Kontovollmacht etc.) oder aber auch auf alle Angelegenheiten beziehen (in der Regel Gesundheit, Finanzen, Behördengänge).

Häufig wird vereinbart, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vollmachtgeber - also Sie - selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden.

Betreuungsverfügung

Es gibt Fälle, da ist die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin unumgänglich, beispielsweise, wenn die Vorsorgevollmacht nicht für alle Angelegenheiten gilt, sondern nur bestimmte Aufgabenbereiche umfasst. Der bestellte Betreuer oder die bestellte Betreuerin sind dann - wie fälschlicherweise viele meinen - keine Betreuer, die im Alltag eine praktische Hilfestellung geben, sondern solche, die sich rein um die rechtlichen Angelegenheiten der betreuten Person kümmern.

Daher ist es sinnvoll, zugleich in einer Betreuungsverfügung zu regeln, wen man als kompetenten und befähigten Betreuer ansieht, sollte tatsächlich die Situation eintreten, dass ein Betreuer benötigt wird. Dies können Familienangehörige, aber auch andere Personen sein, die Ihnen nahe stehen und denen Sie vertrauen. Hinzu kommt, dass Sie im Rahmen einer Betreuungsverfügung auch bestimmen können, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer oder die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Ihr Vorteil:Schlagen Sie eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, die Aufgabe eines Betreuers oder einer Betreuerin zu übernehmen, so ist das Betreuungsgericht an diesen Vorschlag gebunden! Das Betreuungsgericht darf nur dann von einem Vorschlag abweichen, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des betroffenen Menschen - also Ihnen - zuwiderlaufen würde.

Patientenverfügung

Um all Ihre Angelegenheiten umfassend zu regeln, ist zusätzlich das Aufsetzen einer Patientenverfügung sinnvoll. Die Patientenverfügung greift, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden. In einer Patientenverfügung können Sie regeln, ob, wann und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Wichtige, in der Patientenverfügung aufzunehmende Punkte wären beispielsweise, wann genau die Patientenverfügung greifen soll und welche Maßnahmen gewünscht (z.B. Schmerzlinderung, Stillen von Durst) und welche Maßnahmen nicht gewünscht sind (z.B. lebenserhaltende Maßnahmen) oder ob Sie eine pflegerische Begleitung wünschen.

Kann durch die Festlegungen in der Patientenverfügung Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden, so sind die in der Patientenverfügung getroffenen Regelungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich! Alle Personen, die mit Ihrer medizinischen Behandlung befasst sind (z.B. Ärzte, Krankenhaus- und Pflegepersonal) müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung beim Notar?

Sie müssen die oben genannten Vollmachten und Verfügungen nicht beim Notar beurkunden lassen; für die Wirksamkeit der Dokumente genügt im Grund genommen die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

Dennoch macht es Sinn, die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bei einem Notar beurkunden zu lassen. Zum einen erhalten Sie beim Notar eine umfassende Beratung bzgl. jedes dieser Teilbereiche. Sie können Fragen stellen und sich umfassend über die Bedeutung der einzelnen Themen informieren. Darüber hinaus ist bei allen drei Bereichen bei der Formulierung dessen, was sie wünschen oder nicht wollen, große Sorgfalt geboten. Hier kann Sie ein erfahrener Notar sehr gut unterstützen und aufklären. Ebenfalls beseitigt eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung eventuelle Zweifel hinsichtlich der Echtheit und Wirksamkeit der Vollmacht und Verfügungen.

Welche Kosten auf Sie zukommen können, lesen Sie hier.

Zugriff auf die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung/Registrierung beim Vorsorgeregister

Sollten Sie sich entscheiden, die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung selbst zu erstellen, sollten Sie dafür sorgen, dass die Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Sie können die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Im Fall einer Beurkundung der Vollmacht übernimmt die Registrierung im Vorsorgeregister in der Regel der Notar für Sie.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung finden Sie hier: