Ehevertrag: Drum prüfe, wer sich ewig bindet


Der Ehevertrag hat unter den Verheirateten meist keinen guten Ruf. Viele verknüpfen den Ehevertrag damit, dass ein Ehegatte alles" bekommt, während der andere leer ausgeht. Zu Unrecht, denn der Ehevertrag ist weit mehr als ein Übervorteilungsinstrument. Er ist bei vielen Ehen sogar äußerst sinnvoll, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Ehegatten zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung Eheverträge mittlerweile sehr genau „unter die Lupe“ nimmt, um eine ungerechte Verteilung von Vor- und Nachteilen zu verhindern.

Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten im Vorfeld festlegen, was mit dem Vermögen und dem Zugewinn geschehen soll, falls die Ehe – wider Erwarten – doch scheitern sollte. Das erspart beiden Ehegatten im Ernstfall viel Stress und viele Kosten, da mühsame Verhandlungen, die häufig durch Anwälte geführt werden, wegfallen.

In einem Ehevertrag können z.B. folgende Punkte geregelt werden:

  • Regelungen bei ausländischen Ehen
  • Güterstand
  • Verfügungsbefugnisse über Vermögen
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhaltszahlungen

Regelungen bei ausländischen Ehen

Haben die Eheleute im Ausland geheiratet, so können sie über den Ehevertrag Regelungen zum Güterrecht (z. B. dass das deutsche Güterrecht gelten soll), zu den allgemeinen Wirkungen der Ehe, aber auch zum geltenden Recht bzgl. Unterhaltszahlungen und Scheidungsfolgen regeln.

Güterstände

Vereinbaren die Ehegatten keinen Güterstand, so gilt von Gesetzes wegen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und auch seine Schulden, auch nach der Eheschließung. Der Ehegatte haftet nicht für die Schulden des anderen Ehegatten! Im Fall der Scheidung ist dann ein sog. Zugewinnausgleich durchzuführen. In diesem Fall schaut man sich an, wie viel der jeweilige Ehegatte in dem Zeitraum der Ehe dazu erwirtschaftet hat und teilt das Vermögen hälftig unter den Ehegatten auf.

Im Ehevertrag können die Eheleute den Zugewinnausgleich auch modifizieren (sog. modifizierter Zugewinnausgleich). Das bedeutet, dass es grundsätzlich bei den gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs bleibt, aber gegebenenfalls bestimmte Gegenstände (z.B. Unternehmen oder Immobilien) aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Dies wird häufig dann vereinbart, wenn die Existenz eines des Ehepartners z.B. an seinem Unternehmen hängt und ein Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung des Unternehmens dessen Existenz gefährden würde. Natürlich muss im Fall der modifizierten Zugewinngemeinschaft darauf geachtet werden, dass der Ehevertrag in sich noch gerecht für beide Ehegatten ist und nicht einer der Ehegatten besonders benachteiligt wird.

Die Eheleute können auch Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütertrennung bleibt quasi alles "beim Alten", d.h. als hätte man nicht geheiratet. Es findet kein Zugewinnausgleich statt. Die Gütertrennung birgt jedoch eine Reihe von Risiken und Nachteilen (z.B. erbrechtliche und steuerrechtliche), die sorgfältig abgewogen werden müssen.

Bei der Gütergemeinschaft bilden die Eheleute gemeinsames Vermögen und haften auch gemeinsam für Schulden. Die Gütergemeinschaft ist also die Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte sein Vermögen und seine Schulden behält - trotz Eheschließung.

Verfügungsbefugnisse über Vermögen

Die Eheleute können weiterhin die Verfügungsbefugnisse über ihr Vermögen regeln. Das Gesetz sieht vor, dass ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten braucht, wenn er über sein Vermögen im Ganzen oder über den größten Teil seines Vermögens verfügt. Diese Beschränkungen können im Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Versorgungsausgleich

Häufig sind auch Regelungen zum Versorgungsausgleich anzutreffen. Grundsätzlich gilt: im Fall der Scheidung werden auch die Ansprüche aus der Altersversorgung (z.B. Rentenansprüche) hälftig geteilt. Im Ehevertrag kann man auch für den Fall des Versorgungsausgleichs individuelle und der Lebenssituation der beiden Ehegatten angepasste Regelungen treffen.

Unterhaltszahlungen

Für Unterhaltszahlungen können die Ehegatten ebenfalls, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, individuelle Regelungen treffen. So kann man in bestimmten Fällen Unterhaltszahlungen vollständig ausschließen oder reduzieren. Aber: auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden! Gerade im Fall der Regelung von Unterhaltszahlungen ist eine gute Beratung wichtig. Denn gerade bei der Modifikation von Unterhaltszahlungen muss berücksichtigt werden, dass sich Lebenseinstellungen und -wünsche ändern können.

Gerade im Fall der Regelung von Unterhaltszahlungen ist eine gute Beratung wichtig. Denn gerade bei der Modifikation von Unterhaltszahlungen muss berücksichtigt werden, dass sich Lebenseinstellungen und -wünsche ändern können.

Notarielle Beurkundung erforderlich

Der Ehevertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Was eine solche Beurkundung kosten könnte, erfahren Sie hier.